BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Klassische Stiftungen

Errichtung

Damit Sie eine Stiftung errichten können, benötigen Sie eine notariell beurkundete Stiftungsurkunde, welche im Wesentlichen die Zwecksetzung der Stiftung, die Vermögenswidmung und die Organisation festhält.

Für die Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung verweisen wir auf § 3 Abs. 3 der Ordnung über die Stiftungsaufsicht.

Die Stiftung muss im Handelsregister eingetragen werden. Nach erfolgtem Eintrag wird die Aufsichtsbehörde durch das Handelsregister eingeladen, die Aufsichtszuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen.

Die BSABB klärt ihre Aufsichtszuständigkeit von Amtes wegen ab. Bei Unzuständigkeit der BSABB kommt – abhängig von der Zwecksetzung - die Aufsichtsübernahmen durch den Bund (Eidg. Departement des Innern) in Frage (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Für Stiftungen im Kanton Basel-Landschaft ist auch eine Aufsichtsübernahme durch eine Gemeinde denkbar. Neu errichtete Stiftungen im Kanton Basel-Stadt unterstehen seit dem 1. Januar 2012 ausschliesslich der kantonalen Aufsicht bzw. der BSABB.

Bei allfälligen Fragen vor und nach der Stiftungsgründung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne für Auskünfte zur Verfügung. Zudem haben wir eine offen formulierte Musterurkunde entwickelt, woraus die für eine Stiftung wesentlichen Urkundenbestimmungen ersichtlich sind (s. Musterurkunde für klassische Stiftungen).

Vorprüfung

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich im Vorfeld einer Stiftungsgründung mit der Aufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen. Vor der öffentlichen Beurkundung empfehlen wir dringend, Urkundenentwürfe und allfällige Reglementsentwürfe der BSABB zur Vorprüfung zu unterbreiten. Die Vorprüfung schützt vor unliebsamen Überraschungen und zusätzlichen Kosten nach Errichtung der Stiftung bzw. nach der Beurkundung.

Informieren Sie sich zudem im Vorfeld der Errichtung der Stiftung auch beim Handelsregister und bei der Steuerbehörde über allfällige Vorprüfungen.

Die Frage der Steuerbefreiung ist bei der zuständigen Steuerbehörde im Kanton Basel-Stadt resp. im Kanton Basel-Landschaft (Taxationskommission) separat abzuklären.

Aufsichtsübernahme

Die Aufsichtsübernahme erfolgt mit separater Verfügung durch die Aufsichtsbehörde nach Eintragung der Stiftung im Handelsregister. Die Verfügung enthält Anweisungen betreffend die routinemässig einzureichenden Unterlagen (Jahresrechnung, Tätigkeitsbericht und Revisionsstellenbericht). 

Gestützt auf Art. 80 ff. ZGB sind Stiftungen grundsätzlich verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen und die Jahresrechnung von dieser prüfen zu lassen (siehe auch: Organisation). Die Revisionsstelle muss von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) anerkannt sein. Die erforderliche Qualifikation (Revisor bzw. Revisionsexperte) hängt im Wesentlichen von der Grösse der Stiftung (Umsatz, Bilanzsumme, Anzahl Mitarbeitende), und damit der Frage ab, ob die Stiftung der ordentlichen bzw. der eingeschränkten Revision unterliegt.

Organisation

Die genaue Anzahl der Stiftungsratsmitglieder ist festzulegen. Wird die tatsächliche Grösse des Stiftungsrats nicht bereits in der Urkunde festgelegt, ist diese in einem Reglement festzuhalten. Ebenso sind die Zeichnungsberechtigung, die Kompetenzen und allfällige Delegationen von Kompetenzen an weitere Gremien zu regeln. Sämtliche Stiftungsräte (auch jene ohne Zeichnungsberechtigung) sind im Handelsregister einzutragen. Es ist klar festzuhalten, wer den Stiftungsrat wählt (erstmals und bei Wiederwahl), ob es eine Amtsdauer gibt, ob eine Wiederwahl möglich ist und wie die Beschlussfassung erfolgt (Mehrheit, qualifizierte Mehrheiten). Wir verweisen als Hilfestellung auf unsere Musterurkunde.

Die Stiftung muss zudem über eine Revisionsstelle verfügen, welche ebenfalls im Handelsregister eingetragen wird. Kleine Stiftungen können unter sehr restriktiven Voraussetzungen und auf entsprechendes Gesuch hin von der Revisionsstellenpflicht befreit werden (vgl. Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen). Diese Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, kann unter Umständen von der Aufsichtsbehörde widerrufen werden.