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BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Gründung

Die Vorsorgeeinrichtung kann als Stiftung (häufigste Rechtsform) oder als öffentlich-rechtliche Einrichtung (z.B. kantonale Pensionskasse) errichtet werden (Art. 48 BVG in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6 ZGB und Art. 331 OR).

Zu beachten sind insbesondere die per 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Vorsorgeeinrichtungen werden neu bereits vor dem Gründungsakt und dem Eintrag ins Handelsregister einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen. Siehe dazu auch die Bestimmungen von Art. 12 ff. BVV1 sowie die Mitteilungen des BSV Nr. 123 vom 19. Juli 2011.

Für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen gelten zudem besondere Bestimmungen (siehe Art. 65 BVG und Art. 15 ff. BVV1).

Bei der Gründung prüft die Aufsichtsbehörde insbesondere die Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen. Teil dieser Prüfung bildet die Gewährsprüfung der mit der Verwaltung und Vermögensverwaltung betrauten Personen.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld der Gründung einer Vorsorgeeinrichtung mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gerne.

Beurkundung / HR-Eintrag

Da je nach Art der Vorsorgeeinrichtung die Gründungsstatuten unterschiedlich auszugestalten sind, empfehlen wir in jedem Fall eine Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Die Gründungsstatuten sind dann von einer Notarin bzw. einem Notar öffentlich zu beurkunden (siehe Musterurkunden).

Als Aufsichtsbehörde stehen wir Ihnen für eine Vorprüfung gerne zur Verfügung. Für spezifisch registerrechtliche Aspekte wenden Sie sich bitte – abhängig vom Sitz der künftigen Einrichtung - an das zuständige Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt bzw. das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft. Hinsichtlich besonderer Fragen zur Steuerbefreiung erteilt Ihnen die jeweilige Steuerverwaltung die notwendigen Auskünfte.

Organisation

Eine Vorsorgeeinrichtung hat zwingend eine Revisionsstelle für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage zu bezeichnen. Sofern die Vorsorgeeinrichtung Leistungsverpflichtungen aufweist muss sie zudem einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge bestimmen. Die Zulassung, die Aufgaben und die Haftung der Revisionsstellen und des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge sind im Gesetz bzw. der Verordnung umschrieben (Art. 52a ff. BVG, Art. 34 bzw. Art. 40 ff. BVV2).