BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Klassische Stiftungen

Rechnungslegung

Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung und prüft insbesondere die Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung, die Anlage des Stiftungsvermögens und die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.

Folgende Berichterstattungsunterlagen sind der BSABB jedes Jahr im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen:

  • vom Stiftungsrat genehmigte Bilanz und Betriebsrechnung mit Vorjahreszahlen und Anhang
  • Protokoll betreffend Genehmigung der Jahresrechnung
  • Bericht der Revisionsstelle (soweit die Stiftung nicht davon befreit ist)
  • Bericht über die Tätigkeit der Stiftung

sowie allfällige weitere einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision sowie im Geschäftsjahr neu erlassene oder geänderte Stiftungsreglemente.

Die Einreichungsfrist beträgt 6 Monate ab Rechnungsabschluss, in der Regel ist dies der 30. Juni des Folgejahres. Die Berichterstattung gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn alle Unterlagen am letzten Tag der Frist bei der BSABB eingetroffen sind. Wir weisen darauf hin, dass bei nicht rechtzeitigem Einreichen eine kostenpflichtige Mahnung ergeht.

Fristerstreckungen sind grundsätzlich möglich, wobei diese begründet und auf dem Postweg einzureichen sind. In der Regel wird eine Fristerstreckung für maximal zwei Monate gewährt (s. Formular Fristerstreckungsgesuch für klassische Stiftungen).

Seit 1. Januar 2015 gelten für Stiftungen die neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. Art. 957 ff. OR). Zu berücksichtigen sind damit die gesetzlichen Grundsätze zur Buchführung und Rechnungslegung. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung mit Vorjahreszahlen, welche sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Das neue Rechnungslegungsrecht muss seit dem Geschäftsjahr 2015 (für Konzernrechnungen ab Geschäftsjahr 2016) angewandt werden.

Als weitere Orientierungshilfe können Ihnen die Fachempfehlungen für die Rechnungslegung Swiss GAAP FER 21 dienen.

Weitere Informationen zur Rechnungslegung finden Sie auch in unseren jährlichen Informationsrundschreiben an alle beaufsichtigten Stiftungen und die in unserem Aufsichtsgebiet tätigen Revisionsstellen.