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BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Urkundenänderung

Rechtsgrundlage für die Urkundenänderung derjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche in Form einer Stiftung errichtet wurden, bilden die Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB. Jede Urkundenänderung ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Hinsichtlich der wenigen Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft verweisen wir auf die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, für die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen auf die massgebenden kantonalen Bestimmungen.

Bei Zweck- und Organisationsänderungen ist immer zu beachten, ob Rechte oder Anwartschaften von Destinatären betroffen sind. Zweckänderungen können nur vorgenommen werden, wenn dabei nicht in die wohlerworbenen Rechte der Destinatäre eingegriffen wird. Dies setzt häufig eine konkrete Beurteilung der geplanten Zweckänderung durch den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge voraus (z.B. bei Erweiterungen des Destinatärskreises). Zweck- und Organisationsänderungen sind in jedem Fall zu begründen. Weiter sind Zweckänderungen oder -erweiterungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge nicht zulässig.

Bei rein redaktionellen Änderungen und bei Namensänderungen sind die Anforderungen weniger streng; jedoch sind auch diese Änderungsanträge zu begründen.