BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Aufsichtsübernahme / Registrierung

Nach erfolgter Vorprüfung sämtlicher Unterlagen durch die Aufsichtsbehörde können die Gründungsstatuten öffentlich beurkundet und der BSABB zum Erlass der Aufsichtsübernahmeverfügung eingereicht werden. Die Aufsichtsübernahmeverfügung wird von Amtes wegen dem gemäss Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständigen Handelsregisteramt Basel-Stadt oder Basel-Landschaft zur Eintragung zugestellt. Der Eintrag im Handelsregister erfolgt, sobald die registerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.  

Die Aufsichtsübernahme erfolgt wie oben ausgeführt per Verfügung. Diese enthält Anweisungen betreffend die routinemässig einzureichenden und weitere erforderliche Unterlagen (Vermögensübernahmeverträge, Reglemente, Anschlussverträge etc.) gemäss Ordnung über die berufliche Vorsorge.

Zuständig für die Aufsichtsübernahme ist die Aufsichtsbehörde am Sitz der Vorsorgeeinrichtung (Art. 61 BVG). Die BSABB ist zuständig für Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Soweit die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge tätig ist (Art. 48 und 49 BVG), wird sie bei der Aufsichtsübernahme im BVG-Register aufgenommen. Überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen werden ins Verzeichnis der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 3 BVV1 aufgenommen.