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Gesetzesänderung für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

Der Bundesrat hat die vom Parlament am 14. Juni 2024 beschlossene Änderung des Zivilgesetzbuches gemäss der parlamentarischen Initiative 19.456 an seiner Sitzung vom 20. November 2024 beschlossen. Die Änderung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft. Damit sollen Wohlfahrtsfonds mit Ermessenleistungen gemäss Artikel 89a Absatz 8 ZGB ihre Ermessensleistungen neu auch ausrichten können, wenn keine Notlage vorliegt.

 

Massgebend für die Leistungen des Wohlfahrtsfonds ist immer ihr statutarischer Zweck. Will der Wohlfahrtsfonds neu Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung erbringen, welche in ihrem Zweck bisher nicht vorgesehen sind, ist daher die Urkunde entsprechend anzupassen. Für Fragen steht Ihnen die BSABB zur Verfügung.

Weitere Informationen können Sie der Medienmitteilung des Bundesrats unter folgendem Link entnehmen: Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert