Massgebend für die Leistungen des Wohlfahrtsfonds ist immer ihr statutarischer Zweck. Will der Wohlfahrtsfonds neu Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung erbringen, welche in ihrem Zweck bisher nicht vorgesehen sind, ist daher die Urkunde entsprechend anzupassen. Für Fragen steht Ihnen die BSABB zur Verfügung.
Weitere Informationen können Sie der Medienmitteilung des Bundesrats unter folgendem Link entnehmen: Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert