BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel
Klassische Stiftungen
Liquidation / Aufhebung und Löschung einer Stiftung
Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine Aufhebung einer auf unbefristete Zeit errichteten Stiftung kann nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Aufhebungsverfahren erfolgen.
Die Aufsichtsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder der Stiftungszweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
Kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen oder liegt ein statutarischer Aufhebungsgrund gemäss Stiftungsurkunde vor, kann der Stiftungsrat ein Gesuch um Aufhebung der Stiftung einreichen. Das Gesuch ist hinreichend zu begründen und die Unmöglichkeit der Zweckerfüllung muss glaubhaft dargelegt werden.
Nach dem durchgeführten Liquidationsverfahren hebt die Aufsichtsbehörde die Stiftung formell auf. Die Aufhebung wird dem Handelsregister mitgeteilt, damit die Stiftung gelöscht werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld der Aufhebung einer Stiftung mit uns in Verbindung zu setzen. Wir informieren Sie über den Verlauf des Aufhebungsverfahrens und beraten Sie gerne.
Formelle Voraussetzungen und Aufhebungsgründe
Kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, was die Stiftung glaubhaft darlegen muss, oder liegt ein statutarischer Aufhebungsgrund gemäss Stiftungsurkunde vor, kann ein Gesuch um Aufhebung der Stiftung eingereicht werden.
Vor der Aufhebung einer Stiftung ist zu prüfen und zu belegen, dass die Stiftung nicht mit einer Anpassung der Stiftungsurkunde (Zweckerweiterung/Zweckänderung oder andere Änderungen) aufrechterhalten werden kann. Insofern geht eine entsprechende Änderung einer Aufhebung immer vor.
Eine Aufhebung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann (Art. 88 Abs. 1 ZGB) und wenn die Vermögenslosigkeit festgestellt und nachgewiesen ist. Dazu hat die Stiftung auch über die Verwendung des allenfalls vorhandenen Restvermögens Auskunft zu geben. Es ist eine Schlussrechnung zu erstellen, welche (nach Rückstellung der Liquidations-/Aufhebungskosten) nachweist, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfügt.
Bitte beachten Sie, dass wir gemäss steter Praxis ein formelles Liquidationsverfahren durchführen. Das Liquidationsverfahren wird durch den Antrag des Stiftungsrats in Gang gesetzt und durch die Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen. Die BSABB führt grundsätzlich keine "stillen" Liquidationen durch, sondern setzt die Stiftung zuerst gestützt auf den entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates formell in Liquidation und meldet dies dem Handelsregister zur Publikation. Die Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz ist kein aufsichtsrechtliches Erfordernis, da sich die BSABB auf die letzte geprüfte Jahresberichterstattung stützt. Nach Publikation des entsprechenden Schuldenrufs (die Publikation erfolgt von Amtes wegen im Amtsblatt resp. Kantonsblatt) und nach abgeschlossenem Liquidationsverfahren wird die Stiftung aufgrund der Liquidationsschlussbilanz, des Revisionsstellenberichts und des Aufhebungsantrags des Stiftungsrates durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgehoben. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleibt die Stiftung rechnungslegungspflichtig.
Löschung im Handelsregister
Sobald die Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde rechtskräftig geworden ist, beauftragt die BSABB das Handelsregisteramt, die Stiftung zu löschen. Erst mit der Löschung im Handelsregister ist die Stiftung definitiv untergegangen. Bis zur Löschung der Stiftung im Handelsregister bleibt der Stiftungsrat in der Verantwortung.