BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Anschlussverträge

Unternehmungen, welche mit der Stifterfirma wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind (Tochtergesellschaften u.ä.), können mit einer Anschlussvereinbarung an die Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden. Die Arbeitnehmenden der angeschlossenen Unternehmung sind dann in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versichert, wie die Arbeitnehmenden der Stifterfirma.

Als Grundvoraussetzung ist zu beachten, dass die Urkunde der betreffenden Vorsorgeeinrichtung vorsehen muss, dass solche Anschlüsse erfolgen können (allenfalls muss zuerst die Urkunde der Vorsorgeeinrichtung entsprechend angepasst werden).

In der Anschlussvereinbarung werden die grundsätzlichen Rechte und Pflichten des angeschlossenen Unternehmens, der Versicherten und der betroffenen Vorsorgeeinrichtung geregelt (vgl. Muster Anschlussvereinbarung). Die wirtschaftliche oder finanzielle enge Verbundenheit ist gegenüber der Aufsichtsbehörde offen zu legen. Eine ausschliessliche Verbundenheit über personell identische Führungsorgane genügt in der Regel nicht. Anschlussvereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sind sog. Mustervereinbarungen einzureichen (das Vorgehen richtet sich nach den diesbezüglichen Absprachen mit der Aufsichtsbehörde). 

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der 1. BVG-Revision stellt die Auflösung einer Anschlussvereinbarung vermutungsweise einen Teilliquidationssachverhalt dar (Art. 53b BVG). In der Anschlussvereinbarung empfehlen sich Regelungen betreffend den (vollständigen oder teilweisen) Einkauf in die freien Mittel und Reserven der betroffenen Vorsorgeeinrichtung (bzw. das Festhalten der Folgen bei Verzicht auf einen Einkauf) sowie Regelungen betreffend den Rentnerbestand und betreffend die Sanierung bei Auflösung der Anschlussvereinbarung (allfällige Nachschusspflichten).

Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert sind, muss die Angemessenheit für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten werden (Art. 1a Abs. 1 BVV 2). Wir verweisen auf die Weisungen der OAK BV über die Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Art. 1a BVV 2 (W - 01/2024).