BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Teilliquidation

Vorsorgeeinrichtungen müssen grundsätzlich reglementarische Bestimmungen betreffend Voraussetzungen und Verfahren einer Teilliquidation erlassen. Diese Vorschriften müssen von der Aufsichtsbehörde – anders als bei allen übrigen Reglementen - formell genehmigt werden.

Bitte beachten Sie dazu die Musterreglemente sowie das Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden.

Bei patronalen Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungsversprechen ist seit dem 1. April 2016 wieder die Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Teilliquidation zuständig. Die Teilliquidation und der Verteilplan müssen von der Aufsichtsbehörde verfügt werden. Ein entsprechendes Reglement ist hierbei nicht zwingend, dient aber der rechtsgleichen Behandlung. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden.