BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Liquidation / Aufhebung / Löschung

Zur Aufhebung (Liquidation) einer Vorsorgeeinrichtung wird ein formelles Verfahren durchgeführt, in dessen Rahmen von der Aufsichtsbehörde verschiedene Verfügungen erlassen werden. Die Vorsorgeeinrichtung wird praxisgemäss mit Verfügung der BSABB in Liquidation gesetzt und im Handelsregister mit dem Zusatz „in Liquidation“ eingetragen; der begründete Beschluss des obersten Organs muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 

Nach durchgeführtem Liquidationsverfahren hebt die Aufsichtsbehörde die Stiftung formell auf. Die Aufhebung wird dem Handelsregister mitgeteilt, damit die Stiftung gelöscht werden kann. Eine registrierte Vorsorgeeinrichtung wird darauf auch im kantonalen Register für berufliche Vorsorge gelöscht.

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig im Vorfeld der Liquidation bzw. der Aufhebung einer Stiftung mit uns in Verbindung zu setzen. Wir informieren Sie über das Liquidations- und Aufhebungsverfahren und beraten Sie gerne.