BL BS

BSABB
BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel

Vorsorgeeinrichtungen

Reglemente

Alle Reglemente der Vorsorgeeinrichtung sind der BSABB zur Prüfung und zur Kenntnisnahme einzureichen. Dazu gehören insbesondere

  • die Leistungsreglemente inkl. Reglemente betr. Wohneigentumsförderung
  • Anlage- und Organisationsreglemente
  • Rückstellungsreglemente (evtl. inkl. Reservereglemente)
  • Wahlreglemente für das oberste Organ oder andere Organe
  • Teilliquidationsreglemente etc. (vgl. hierzu Rubrik Teilliquidation)
  • Ebenfalls einzureichen sind alle Reglementsänderungen.

Bei Leistungsreglementen ist immer eine Bestätigung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge erforderlich. Wir verweisen auf die Weisungen der OAK W-01/2024 über die Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Art. 1a BVV 2 (W - 01/2024).

Teilliquidationsreglemente sind grundsätzlich für alle Arten von Vorsorgeeinrichtungen zu erstellen (vgl. dazu das entsprechende Merkblatt der Konferenz sowie die Musterreglemente). Ausgenommen sind einzig reine Finanzierungsstiftungen sowie patronale Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungsversprechen (vgl. dazu das entsprechende Merkblatt der Konferenz). Zum Teilliquidationsreglement ist keine Expertenerklärung erforderlich.

Zusätzlich benötigen die Vorsorgeeinrichtungen ein Anlagereglement, welches nachvollziehbar die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und die Überwachung der Vermögensanlage festlegt. Im Anlagereglement sind in der Regel auch die Wertschwankungsreserven zu regeln (Art. 48e BVV2), soweit kein spezifisches Rückstellungs- und Reservereglement erlassen wird. Die im Reglement vorgenommenen Aussagen müssen in der Jahresrechnung abgebildet werden. Patronale Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungsversprechen sind unter gewissen Umständen nicht verpflichtet, Anlagereglemente zu erstellen. Wir empfehlen jedoch die Erstellung eines kurzen Anlagereglementes zur besseren Nachvollziehbarkeit der Anlagetätigkeit und zur Entlastung des Stiftungsrates.

Bei Rückstellungs-/Reservereglementen ist jeweils eine Bestätigung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge erforderlich; sie enthält die Bestätigung betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anerkannten Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten.